Satzung

des Förderkreises der Willy-Brandt-Gesamtschule e. V.
Stand: 06.03.2007

Alle Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Förderkreis der Willy-Brandt-Gesamtschule Marl e.V.
  2. Er hat den Sitz in Marl und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Förderkreis der Willy-Brandt-Gesamtschule Marl e.V. mit Sitz in Marl verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts: Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, die Willy-Brandt-Gesamtschule Marl zu unterstützen.
  2. Unter anderem soll der Vereinszweck erreicht werden durch:
    a) Entwicklung und Aufbau der Schule, insbesondere durch nachdrückliche Unterstützung der dazu notwendigen bildungspolitischen und administrativen Schritte.
    b) Unterstützung der Schule bei ihren Bemühungen um ergänzende Schuleinrichtungen, den Freizeitbereich der Schule, die Ausbildung der Schüler in allen Schuldisziplinen und die Unterstützung von Veranstaltungen in der Schule.
    c) Pflege und Vertiefung des Zusammenhalts zwischen Schule und Elternhaus, darüber hinaus aber auch mit ihren Freunden und Förderern.
    d) Laufenden Gedankenaustausch mit dem Schulträger, der Schulleitung und der Schulpflegschaft über die für eine gemeinsame Erörterung geeigneten Fragen.
    e) Unterstützung von Schulveranstaltungen, Schülerstudienfahrten, einer Schülerzeitschrift usw.
    f) Laufenden Gedankenaustausch mit gleichgerichteten Förderkreisen anderer Schulen zum Zwecke des gegenseitigen Gedankenaustausches.
    g) Öffentlichkeitsarbeit, um eine sachliche Information und Diskussion über Fragen der Gesamtschule und über Probleme moderner Erziehung mitzutragen.
    Die vorstehenden Aufgaben können im Rahmen der steuerbegünstigten und gemeinnützigen Zwecke durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden, und zwar ohne Satzungsänderung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können erwerben:

  1. Einzelpersonen und juristische Personen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, wenn sie gewillt sind, durch ideelle und materielle Hilfe den satzungsmäßigen Vereinszweck zu fördern.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung einer Aufnahmebestätigung und Zahlung des 1. Mitgliedsbeitrages bzw. Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung wirksam.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung. Jedes Mitglied erhält die Satzung des Vereins.
    a) Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem
    Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.
    b) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins zu wahren, nach besten Kräften zur Verwirklichung seines Zweckes beizutragen und ihre Beiträge pünktlich zu entrichten.
  2. Jedes übertragene Amt beruht auf dem Vertrauen der Vereinsmitglieder und ist nach besten Wissen und Gewissen gemäß dem Vereinszweck in ihrem Auftrage und unter Wahrung der demokratischen Prinzipien ehrenamtlich auszuüben.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlöscht:

  1. Durch schriftliche Austrittserklärung mit Monatsfrist oder durch Tod.
  2. Durch Ausschließung, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat. Der Vorstand kann den vorläufigen Ausschluss aussprechen, der mit der Zustimmung der ein fachen Mehrheit der Mitgliederversammlung voll wirksam wird.
  3. Wenn das Mitglied nach einmaliger schriftlicher Aufforderung seinen Beitrag zum genannten Termin nicht bezahlt.
  4. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.

§ 7 Organe des Verein

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und zwar im 1. Quartal des Kalenderjahres. Die Einladung hat durch den Vorsitzenden 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagungspunkte schriftlich zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens bis zum 20. Januar einzureichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorsitzende in gleicher Form einbe rufen, wenn dies mit Angabe des Zwecks beantragt wird:
a) von 20 % der Mitglieder,
b) von der Mehrheit des Vorstandes,
c) vom Beirat,
d) von den Kassenprüfern

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstandes – Die Wahl des Vorstandes erfolgt nach dem Modus:
    im geraden Jahr: 1. Vorsitzender, Kassenwart, 1 Beisitzer, 1 Beiratsmitglied gemäß § 11 Ziffer 2 im ungeraden Jahr: der stellv. Vorsitzender, Schriftführer, 1 Beisitzer, 1 Beiratsmitglied gemäß § 11 Ziffer 2
  2. Jährliche Wahl von 2 Kassenprüfern.
  3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.
  4. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
  5. Entlastung der Vorstandsmitglieder.
  6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über den Mitgliedern und dem Vorstand vorgelegte Anträge.
  7. Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; zu Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der Erschienenen erforderlich. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  9. Auflösung des Vereins.
  10. Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsausschüsse wählen, die dem Vorstand verantwortlich sind.

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) einem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) einem Schriftführer,
    d) einem Kassierer,
    e) zwei Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für jeweils 2 Geschäftsjahre gewählt.
  3. Bei Bedarf können von der Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  4. Der 1. Vorsitzende – oder der stellv. Vorsitzende - vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB.
  5. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein gemäß dem satzungsmäßigen Zweck und den hierzu durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen. Seine Entscheidung fällt er mit einfacher Mehrheit; Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Der Beisitzer kann den Schriftführer vertreten.
  7. Auszahlungen aus dem Vereinsvermögen können nur durch den 1. Vorsitzenden und den Kassenwart, im Verhinderungsfall durch deren Vertreter, gemeinsam vorgenommen werden;bei oneline – banking nur durch den Kassenwart.
    Bei der Vergabe von Mitteln über 1200,-- Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vorstandes mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.

§ 11 Der Beirat

  1. Um den erforderlichen laufenden Gedankenaustausch mit dem Schulträger, der Lehrerschaft, der Schulleitung, der Schulpflegschaft und den Schülern zu sichern, wird dem Vorstand ein Beirat von 8 Mitgliedern beigeordnet.
  2. Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
    a) 2 Mitglieder wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen.
    b) 2 Mitglieder sind Lehrer der Willy-Brandt-Gesamtschule Marl, die von der Lehrerkonferenz gewählt werden.
    c) 2 Mitglieder gehören der Schulpflegschaft an und werden von dieser gewählt.
    d) 2 Mitglieder sind von den Schülern gewählte Mitglieder. Wenigsten 1 Schüler muss der Sekundarstufe 1 angehören.

§ 12 Vorstand und Beirat

  1. Der Vorstand muss mindestens viermal jährlich tagen.
  2. Der Beirat kann zu allen Vorstandssitzungen (mindestens aber viermal jährlich) mit beratender Stimme eingeladen werden und erhält die Protokolle aller Vorstandssitzungen.
  3. Der Beirat übernimmt befristete Sonderaufgaben in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
  4. Mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder können Anträge zu Vorstandssitzungen stellen.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr unvermutet und ohne besonderen Auftrag, außerdem nach Abschluss des Geschäftsjahres und bei einem etwaigen Wechsel des Kassenwartes die Geschäftsführung und das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Der Prüfungsbericht ist schriftlich abzufassen und von beiden Kassenprüfern zu unterschreiben.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht mit einem Vorstandsmitglied verwandt oder verschwägert sein.

§ 14 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche berufen werden müssen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  2. In dringenden Fällen kann auch schriftlich oder telefonisch abgestimmt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.
  3. Vorstandsmitglieder dürfen bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst oder nahen Verwandten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
  4. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich eine Einberufung vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter verlangt.

§ 15 Protokollführung und – beurkundung der Beschlüsse

  1. Über jede Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen; in ihm sind die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und das Ergebnis der Wahlen niederzulegen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem jeweiligen Versammlungs-(Sitzungs-)leiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen; die Anwesenheitsliste ist dem Protokoll beizufügen.
    Das Protokoll der Vorstandssitzung wird nur vom Schriftführer unterzeichnet.
  2. Das Protokoll ist in der nächsten gleichartigenden Versammlung oder Sitzung den Teilnehmern zur Kenntnis zu geben und von diesen zu genehmigen.Die erfolgte Genehmigung oder etwaige Einwendungen gegen das Protokoll sind in dem nächsten Protokoll aktenkundig zu machen.

§ 16 Geschäftsführung: Geschäfts- und Kassenordnung

  1. Einzelheiten der Geschäfts- und Kassenführung werden durch den Vorstand geregelt.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch aus Vereinsvermögen, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Barauslagen (Fahrtkosten) können auf Antrag erstattet werden.

§ 17 Ehrenmitglieder

Wer den Verein in besonderem Maße ideell oder materiell unterstützt, kann auf Antrag von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marl zwecks Verwendung für die Förderung der Will-Brandt-Gesamtschule Marl im Sinne von § 2.
  2. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  3. Für die Liquidation des Vereinsvermögens sind von der außerordentlichen Mitgliederversammlung 3 Liquidatoren zu bestellen; sie beschließen mit Stimmenmehrheit.
  4. Die Liquidatoren haben laufende Geschäfte des Vereins zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss der Stadt Marl zu übergeben gemäß § 18, Absatz 1.
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